Sonntagsarbeit

Sonntagsarbeit
Arbeit an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
I. Grundsatz:Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr ist verboten (§ 9 I ArbZG).
II. Ausnahmen:1. Veränderter Beginn bzw. Ende: a) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
- b) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
- 2. Ausgenommene Tätigkeiten: Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer mit S. beschäftigt werden: (1) In Not- und Rettungsdiensten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Feuerwehr; (2) zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden und für Zwecke der Verteidigung; (3) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen; (4) in Gaststätten, Beherbergungsbetrieben sowie im Haushalt; (5) bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Veranstaltungen; (6) bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirche, Verbände, Parteien und anderen ähnlichen Vereinigungen; (7) beim Sport und in Freizeiteinrichtungen, Fremdenverkehr, Museen und wissenschaftlichen Bibliotheken; (8) beim Rundfunk und der Presse einschließlich der Herstellung und dem Vertrieb; (9) bei Messen, Märkten und Volksfesten; (10) in Verkehrsbetrieben und beim Transport und Kommissionieren von leicht verderblichen Waren; (11) in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben; (12) in der Landwirtschaft, Tierhaltung und Tierpflege; (13) im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen; (14) bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des vollen werktätigen Betriebes sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen; (15) zur Verhütung von Verderb oder Misslingen von Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchführenden Forschungsarbeiten; (16) zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen; (17) immer dann, wenn die in Folge der Unterbrechung der Produktion noch zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern erfordern (§ 10 ArbZG).
- 3. Bewilligung von Ausnahmen: Diese erfolgt durch die nach Landesrecht zuständige Aufsichtsbehörde (i.Allg. Gewerbeaufsichtsamt).
- a) Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen bewilligen für S. (1) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonntagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen; (2) an bis zu fünf Sonntagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern; (3) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur.
- b) Die Aufsichtsbehörde soll S. bewilligen für Arbeiten, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
- c) Die Aufsichtsbehörde muss S. bewilligen, wenn bei einer weit gehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von S. die Beschäftigung gesichert werden kann (Ausnahmebewilligungen geregelt in § 13 ArbZG).
- 4. Sonderregelungen: Verordnungen über Ausnahmen vom Verbot der S. bestehen für die Eisen- und Stahlindustrie (i.d.F. vom 31.7.1968 (BGBl I 886) m.spät.Änd.) und für die Papierindustrie (vom 20.7.1963 (BGBl I 491) m.spät.Änd.). Für Bäckereien und Konditoreien sind Ausnahmen in § 10 III ArbZG vorgesehen.
- 5. Ausgleich: Für S. muss ein Ersatzruhetag gewährt werden, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen liegt. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11 ArbZG).
- Vgl. auch  Arbeitszeit,  Jugendarbeitsschutz,  Arbeitsentgelt.

Lexikon der Economics. 2013.

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